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Adresse & Kontakt

Bauberatung
Technisches Rathaus
Rothweg 2
Zimmer 13, Erdgeschoss
47877 Willich
Tel.: 0 21 56 / 949-254
Fax: 0 21 56 / 949-346
E-Mail: bauberatung@stadt-willich.de

Sprechzeiten:
Persönlich:
Mo. 8.30 - 12.30h
Mi. 15 - 18h oder
nach Vereinbarung: Donnerstag vormittags

Telefonisch:
Mo. - Fr. 8.30 - 12.30h
Mi. 15 - 18h


Briefanschrift:
Stadt Willich
47875 Willich


Inhalt

Werbeanlagen

Unter bestimmten Umständen können Sie für die Errichtung oder Anbringung von Werbeanlagen eine Baugenehmigung innerhalb von nur einem Tag erhalten. Was Sie dafür tun müssen erfahren Sie hier.

Grundsätzliches:

Genehmigungsfrei ist die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen

  • bis zu einer Größe von 1 qm
  • in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, auch wenn die Gebiete nicht durch Bebauungsplan festgelegt sind. Sie dürfen jedoch nicht in die freie Landschaft wirken
  • in Bebauungsplangebieten, wenn sie den Festsetzungen einer dort enthaltenen Gestaltungssatzung entsprechen
  • Bestehende Vorschriften sowie die Belange des Denkmalschutzes sind trotz Genehmigungsfreiheit zu beachten

Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist folgendes wichtig:

  • Großflächige Werbeanlagen, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, lösen Abstandflächen aus (Mindesttiefe 3 m
  • Werbeanlagen dürfen Gebäude und das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Eine störende Häufung ist unzulässig
  • Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in Wohngebieten sind Werbeanlagen in der Regel nur an der Stätte der Leistung zulässig, in reinen Wohngebieten nur als Hinweistafeln (Nutzung des Betriebes muss genehmigt sein)
  • Werbeanlagen, die nicht nur geringfügig in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, dürfen erst ab einer Höhe von 3 m vor die Gebäudefront hervortreten
  • Falls sie mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, muss vor dem 24 Stunden Verfahren eine Sondernutzungserlaubnis eingeholt werden (siehe Link zur Dienstleistung am Seitenende).

Zu beachtende Rechtsgrundlagen

  • § 65 Absatz 1 Ziffer 33 und 33 a und b Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
  • § 6 Absatz 10 BauO NRW
  • § 13 Absatz 2, 3 und 4 BauO NRW
  • § 19 Absatz 2 BauO NRW
  • § 24 Absatz 4 b Bürokratieabbaugesetz I

Einzureichende Bauvorlagen müssen vollständig sein

Folgende Unterlagen sind für die Errichtung von Werbeanlagen erforderlich:

  • Entsprechendes Bauantragsformular mit vollständigen Angaben und Unterschriften
  • Sondernutzungserlaubnis (falls erforderlich)

Lageplan mit

  • Unterschrift Entwurfsverfasser
  • Vorhaben erkennbar
  • Bebauungsplanfestsetzungen
  • Bebauungplan Nummer
  • Baugrenzen und Baulinien
  • Verkehrsfläche sowie begrünte Anlagen
  • Aufstellungs- und Anbringungsort der geplanten Werbeanlage
  • Abstände zu baulichen Anlagen und anderen Werbeanlagen, Verkehrsflächen sowie begrünten Flächen

Bauzeichnungen

  • Unterschrift Entwurfsverfasser
  • Darstellung der geplanten Werbeanlage
  • Maße, auch in Bezug auf den Anbringungsort
  • Lichtbild oder Lichtbildmontage
  • Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor oder in deren Nähe
  • Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und auf angrenzenden Grundstücken
  • Zu beseitigende Werbeanlage (Darstellung und Bezeichnung)

Links zum Thema

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