Rathaus & Service
Inhalt
Ablösevereinbarungen für Beiträge
Ablösevereinbarungen, auch bekannt unter Ablöseverträgen, regeln die Zahlung eines Beitrags oder Kostenerstattungsanspruchs im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht. Somit sind solche Vereinbarungen immer nur vor der endgütligen Fertigstellung der Einrichtungen bzw. Anlagen möglich.
Dies gilt für den:
- Erschließungsbeitrag
- Kanalanschlussbeitrag
- Kostenersatz für den Kanalgrundstücksanschluss
- Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen
Die Vereinbarung führt dazu, dass der Beitrag mit Zahlung abgegolten ist, das heißt die Gemeinde kann weder nach Herstellung der Anlage eine Nacherhebung noch der Grundstückseigentümer eine Erstattung verlangen.
Eine Ablösevereinbarung ist immer nur vor der endgültigen Herstellung der Einrichtungen bzw. Anlagen möglich.
Eine solche Ablösevereinbarung kann verschiedene Vorteile für den Beitragspflichtigen haben. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht allerdings nicht.
Rechtliche Grundlage:
Die einzelnen Satzungen der Stadt Willich, die am Ende der Seite herunterladen werden können, regeln die Möglichkeiten von Ablösevereinbarungen. Die Höhe des Ablösebetrages bestimmt sich nach den voraussichtlich entstehenden endgültigen Herstellungskosten der Einrichtung bzw. Anlage. Anderes gilt nur für den Kanalanschlussbeirag, da in Paragraph 4 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen Einheitssätze festgesetzt sind.