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Anschluss- und Benutzungszwang (Fernwärme)
Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiets nach Paragraph 2 der Fernwärmeversorgungssatzung liegenden Grundstückes ist - vorbehaltlich der Einschränkungen der Fernwärmeversorgungssatzung - verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärmeversorgungsanlagen anzuschließen, sobald es mit Gebäuden bebaut ist oder mit seiner Bebauung begonnen wird und auf ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen (Anschlusszwang).
Der Grundstückseigentümer und die obligatorischen Nutzungsberechtigten der angeschlossenen Grundstücke sind verpflichtet, den gesamten Wärmebedarf im Sinne von Paragraph 1 Absatz 3 der Fernwärmeversorgungssatzung ausschließlich aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen (Benutzungszwang).
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird auf Antrag erteilt, soweit bereits fertig gestellte Bauwerke mit immissionsfreien Heizungsanlagen ausgestattet sind oder, bei im Bau befindlichen Bauwerken, die Ausstattung mit einer immissionsfreien Heizungsanlage eingeplant ist.
Nähere Informationen enthalten die Fernwärmeversorgungssatzungen der Stadt Willich, die sie weiter unten aufrufen können.
Downloads
- nicht barrierefrei: Satzung über die öffentliche Fernwärme (Wekeln 3) (PDF )
- nicht barrierefrei: Satzung über die öffentliche Fernwärme (Wekeln 4) (PDF )
- nicht barrierefrei: Satzung über die öffentliche Fernwärme (Schiefbahn B-Plan 44 S) (PDF 141 KB)
- nicht barrierefrei: Geltungsbereich Fernwärme Schiefbahn B-Plan 44 S (PDF 1,9 MB)
- nicht barrierefrei: Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (PDF 1,2 MB)