Rathaus & Service
Inhalt
Anschluss- und Benutzungszwang (Wasserversorgung)
Aufgrund der Wasserversorgungssatzung haben alle Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, die Verpflichtung, diese Grundstücke an die Wasserversorgung anzuschließen.
Antrag auf Befreiung
Von dieser Verpflichtung zum Anschluss kann der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit werden, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
Der Antrag auf Befreiung muss schriftlich erfolgen.