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Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
An welchen Feiertagen gilt das Verbot?
Der Gesetzgeber hat für folgende Feiertage das Verbot erlassen:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinlad-Pfalz und im Saarland)
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober, jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
- Allerheiligen (1. November, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
Ausnahmen vom Fahrverbot
- das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischen, leichtverderblichen Lebensmitteln und
- für die Beförderungen zu historischen Veranstaltungen oder bestimmten Sportveranstaltungen
Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Genehmigung von diesem Fahrverbot erlassen werden, wenn die beiden oben genannten Ausnahmen nicht greifen.
Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung
- Versorgung der Bevölkerung mit frischen, leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Beladung und/oder Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen
- für Güter zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind
- für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist, sofern es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometer handelt
- für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagen abfertigen können
Rein organisatorische, beziehungsweise wirtschaftliche Gründe sind für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht ausreichend!
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Der Antrag muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift.
Der Antrag kann am Seitenende heruntergeladen werden. Der Antrag ist an den Geschäftsbereich Landschaft und Straßen - Team Straßenverkehr - zu richten.
Unterlagen
Mit den Antragsunterlagen ist eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Dringlichkeit vorzulegen.
Gebühren
Zweck | Einzelgenehmigung | Dauergenehmigung (bis ein Jahr) |
---|---|---|
Gewerblich | 80 Euro | 200 Euro |
Privat | 50 Euro | 110 Euro |
Rechtsgrundlagen
§ 46 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 30 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung.