Stadt Willich

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Denkmalförderung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Eigentümerinnen und Eigentümer von Denkmälern direkte oder indirekte Förderungen erhalten.

Direkte Förderung durch Zuschüsse

Für kleinere private denkmalpflegerische Maßnahmen können von der Stadt Willich Zuschüsse im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Es sind die Förderrichtlinien der Stadt Willich zu beachten

Die eigene Arbeitsleistung sowie die Bereitstellung von Material aus eigenen Beständen können zur Berechnung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben herangezogen werden. Die Fördermittel dürfen jedoch den Betrag, der durch Rechnungen bzw. Quittungen etc. nachgewiesen wird, nicht überschreiten.

Für größere Erhaltungsmaßnahmen (ab ca. 40.000,- € denkmalpflegerische Kosten) können aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bezirksregierung Düsseldorf Zuschüsse gewährt werden, sofern die Maßnahme in das jeweilige Denkmalförderungsprogramm aufgenommen wird.

Die hierfür erforderlichen Antragsvordrucke sind bei der Unteren Denkmalbehörde erhältlich oder können direkt vom Formularcenter der Bezirksregierung Düsseldorf des Dezernats 35 heruntergeladen werden.

Die Förderrichtlinein und weitere Informationen können Sie über den Internetauftritt des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten.

Diese Anträge sind bis spätestens zum 01.08. eines Jahres für das darauffolgende Jahr bei der Unteren Denkmalbehörde zur Abstimmung vorzulegen, damit die Frist zur Vorlage bei der Bezirksregierung Düsseldorf (1. Oktober eines Jahres) eingehalten werden kann.

Wichtiger Hinweis: Mit den geplanten Arbeiten darf nicht vor Erteilung des Bewilligungsbescheids über den beantragten Zuschuss begonnen werden. Auf schriftlichen Antrag hin können in begründeten Fällen Ausnahmen vom Zuschussgeber zugelassen werden.

Gewährung von Zuwendungen von landwirtschaftlich und ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäude bzw. Hofanlagen

Bei landwirtschaftlich und ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden besteht die Möglichkeit, eine gesonderte Förderung zu beantragen. Die Anträge sind über die Untere Denkmalbehörde an die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 33: Ländliche Entwicklung / Bodenordnung, Croonsallee 36 - 40, 41061 Mönchengladbach, zu richten.

Indirekte Förderung in Form steuerlicher Vergünstigungen und Denkmalschutzbescheinigung

Die Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer können unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der Einkommensteuerdurchführungsverordnung Bescheinigungen für steuerliche Vergünstigungen erhalten.

Hierzu müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss vor Beginn der Bauarbeiten wirksam gemäß Paragraphen 3 oder 4 Denkmalschutzgesetz geschützt, das heißt in die Denkmalliste eingetragen sein.
  • Die Aufwendungen müssen nach Art und Umfang dazu erforderlich sein, das Gebäude oder den Gebäudeteil als Denkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen.
  • Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführungen mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein.

Die Ausstellung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke ist schriftlich unter Beifügung aller Rechnungen und sonstigen Belege über die durchgeführten Arbeiten an dem Denkmal bei der Unteren Denkmalbehörde - bitte Originale einreichen - zu beantragen. Entsprechende Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Unteren Denkmalbehörde.

Verschiedene Broschüren, unter anderem „Steuertipps für Denkmaleigentümer" (PDF-Format, nicht barrierefrei) können Sie beim Ministerium für Bauen und Verkehr kostenlos herunterladen oder bestellen.

Die Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke nach § 40 des Denkmalschutzgesetzes NRW richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW und stellt sich wie folgt dar:

Gebühr

  • 1 v.H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro
  • ggf. zuzüglich 0,5 v.H. der über 250.000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500.000 Euro,
  • ggf. zuzüglich 0,25 v.H. der über 500.000 Euro bescheinigten Aufwendungen
  • jedoch insgesamt höchstens 25.000 Euro
  • Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 5.000 Euro (bei mehreren Eigentümern bezogen auf das gesamte Baudenkmal) sind gebührenfrei.