Rathaus & Service
Inhalt
Grundstücksentwässerung
Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt Willich bis zur Grundstücksgrenze verlegt.
Den einzubauenden Revisionsschacht (Durchmesser = 1.000 mm) und die Grundleitungen auf dem Grundstück muss der Eigentümer erstellen.
Die Kosten für den Grundstücksanschluss trägt der Grundstückseigentümer.
Entwässerungsgesuch
Bei einem Neu- oder Umbau muss der Architekt oder Fachingenieur eine Anschlussgenehmigung in Form eines Entwässerungsgesuches stellen. Nach der Entwässerungsgenehmigung kann der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerung an den öffentlichen Kanal anschließen.
Gebühren
Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung beträgt 145,55 Euro.
Die Entwässerungsleitungen unter der Bodenplatte und auf dem weiteren Grundstück muss von der Stadt Willich - im offenen Graben - abgenommen werden (Sichtprüfung ob die Rohrleitungen richtig verlegt wurden).
Die Gebühr beträgt 48 Euro je Abnahme.
Mitzubringende Unterlagen
- Antrag auf Genehmigung der Anschlussnahme an die öffentliche Entwässerung (Formular am Seitenende)
- Baubeschreibung für die Grundstücksentwässerung (Formular am Seitenende)
- Amtlicher Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Darstellung der privaten Entwässerungsanlage, Schächten, NN-Höhen, sowie der Anschlusskanäle
- Grundriss des Keller- bzw. Untergeschosses und Erdgeschosses mit den Eintragungen der Abwasserleitungen und Revisionsschächte, Einrichtungen, Hebeanlagen (Rückstausicherungen) und Angaben der auf NN bezogene Höhen des Geländes
Regenwasserversickerung
Für die Regenwasserversickerung muss der Architekt/Fachingenieur ebenfalls einen Antrag bei der Stadt Willich einreichen. Hier wird der Antrag auf Richtigkeit und Vollständigkeit vorgeprüft und danach an das Amt für Technischen Umweltschutz und Kreisstraßen des Kreises Viersen weitergeleitet und wird von diesem genehmigt.
Hinweis: Beim Einreichen eines Bauantrages für einen Neu- oder Umbau muss ein Entwässerungsgesuch, gegebenfalls auch ein Antrag zur Regenwasserversickerung, mit eingereicht werden.
Zustands- und Funktionsprüfung (vormals Dichtheitsprüfung)
Die Zustands- und Funktionsprüfung bei häuslichem Abwasser wird im Neubau und im „Verdachtsfall" in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) gefordert.
Die Prüffristen für gewerbliches, industrielles Abwasser sind weiterhin gültig. Näheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt am Seitenende.