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Wohnberechtigungsschein und Bescheinigung zum Zinssenkungsantrag für die NRW.BANK
Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie eine Wohnung beziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert ist. Beantragt werden kann der WBS von jedem volljährigen Bürger für sich und die Personen, die zu seinem Haushalt gehören oder zukünftig gehören sollen. Auch Ausländer können einen WBS beantragen, wenn davon auszugehen ist, dass sie sich mindestens noch ein Jahr zulässigerweise in Deutschland aufhalten dürfen.
Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten:
Montag: geschlossen
Dienstag: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr (nur nach telefonischer Terminabsprache)
Mittwoch: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr (nur nach telefonischer Terminabsprache)
Donnerstag: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr (nur nach telefonischer Terminabsprache)
Freitag: geschlossen
Anspruch ist einkommensabhängig
Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab. Nachfolgend finden Sie die maßgeblichen Einkommensgrenzen für Wohnungen des sogenannten ersten Förderweges. (allgemeiner WBS)
Einkommensgrenzen ab 01.01.2022
Person(en) | Bereinigte EK-Grenze erster Förderweg Allgemeiner WBS | Maximale Wohnungsgröße | |
---|---|---|---|
1 | 20.420 € | 50 m² | |
2 | 24.600 € | 2 Wohnräume oder 65 m² | |
3 | 30.260 € * | 3 Wohnräume oder 80 m² | |
4 | 35.920 € * | 4 Wohnräume oder 95 m² | |
5 | 41.580 € * | 5 Wohnräume oder 110 m² | |
jede weitere | 5.660 € | plus 1 Wohnraum oder 15 m² | |
je Kind zusätzlich * | 740 € |
* Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes
Die Berechnung wird, grob dargestellt, folgendermaßen durchgeführt: Vom steuerpflichtigen Jahres-Bruttoeinkommen werden die Werbungskosten (z. B. der Arbeitnehmerpauschbetrag), u.U. bestimmte Freibeträge (z.B. bei Schwerbehinderung) sowie u.U. bestimmte Abzugsbeträge von bis zu 34 % (10 % bei Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, 12 % für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und weitere 12 % bei der Entrichtung von Steuern auf das Einkommen) abgezogen. Die verbleibende Summe wird mit der maßgeblichen Einkommensgrenze gegenüber gestellt.
Wohnungsgröße
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber 50 m² für eine Person und 15 m² für jede weitere Person als angemessen an. Eine Überschreitung von bis zu 5 m² gilt als unwesentlich. Aufgrund besonderer Bedürfnisse kann sich der Wohnraumanspruch erhöhen, z.B. bei Rollstuhlfahrern, Alleinerziehenden (eines der Kinder muss mindestens 5 Jahre alt sein), Schwangeren etc.
Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II (ALG II, Hartz IV), SGB XII etc. sind möglicherweise andere Wohnungsgrößen als angemessen anzusehen! Bitte sprechen Sie vor einer Anmietung erst mit dem zuständigen Sachbearbeiter/ mit der zuständigen Sachbearbeiterin.
Der Wohnberechtigungsschein ist in ganz NRW für ein Jahr gültig. Er ist nur zum Einzug notwendig, er muss nicht erneuert werden. Eine Verlängerung des Wohnberechtigungsscheines ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit kann er erneut beantragt werden.
Gebühren
Die Gebühr beträgt 10 €. Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II/ XII beträgt die Gebühr 5 €.
Bescheinigung für Zinssenkungsantrag (NRW.BANK)
Die NRW.BANK schreibt ihre Darlehensnehmer, Eigentümer von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, in regelmäßigen Abständen an und räumt die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Senkung der Darlehenszinsen zu stellen. Ob und in welcher Höhe die Zinsen gesenkt werden können, macht die Bank von der Einkommenssituation der Darlehensnehmer abhängig. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten der NRW.BANK oder auch direkt bei der NRW.BANK.
Um Ihnen Wege zu ersparen, erhalten Sie die erforderliche Einkommensbescheinigung in der Stadtverwaltung. Die Einkommensberechnung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW). Somit ist die gleiche Einkommensgrenze und Berechnung wie bei einem WBS (s.o.) zugrunde zu legen.
Die Gebühr beträgt 10 €.
Formulare und Annahme auch in den Stadtteilbüros
Die notwendigen Formulare (Antrag und Einkommenserklärung) können Sie auf dieser Internetseite herunterladen oder in allen vier Stadtteilbüros (Willich, Anrath, Schiefbahn, Neersen) und im Stahlwerk Becker, Gebäude 6, Raum B 203 abholen.