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Unterhaltsvorschuss beantragen

Letzte Änderung am

Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.

Zuständige Kontaktperson

Sie können Ihr Anliegen per Post bzw. E-Mail an sgv@stadt-willich.de richten.

Kontaktperson Zuständigkeit nach Buchstaben
Lisa Kuhl A-K
Larissa Borchardt L-Z

Voraussetzungen

Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

  • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
  • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
  • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
  • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

  • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
  • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
  • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
  • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
  • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
  • Bisheriger Unterhaltstitel z.B. Urkunde, Gerichtsbeschluss oder Urteil, sofern es sich um eine Abänderung handelt

Fristen

Unterhaltsvorschuss wird rückwirkend zum ersten eines Monats bewilligt, in dem der Vater in Verzug gesetzt werden konnte.

Besonderheiten

Unterhaltsvorschuss wird gewährt, wenn Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist, Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen. Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil besteht.

Bei einem Kind von 12 bis zum Erreichen des 18 Lebensjahr muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bzw. neu Bürgergeld bezeichnet) angewiesen oder Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung. Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.

In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen: Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben. Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben. Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil. Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

Verfahrensablauf

Sie können Unterhaltsvorschuss

  • digital (online) oder 
  • in Papierform (Vordruck)

beantragen. Wir empfehlen eine digitale Antragstellung.

Bearbeitungsdauer

3 Monate (Bis zu 3 Monaten: Bearbeitungsdauer ist in der Praxis von Anzahl und Vollständigkeit der vorgelegten Anträge abhängig)

FAQ

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt (nach Abzug des Kindergeldes) monatlich:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 187 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 252 Euro,
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 338 Euro.

Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt.

Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils.

Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.

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