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Bauen in der Genehmigungsfreistellung

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Für den Bau oder die (Nutzungs-)Änderung bestimmter Gebäude wie zum Beispiel Wohngebäude mit einer Höhe bis zu 7 m benötigen Sie gemäß § 63 BauO NRW 2018 keine Baugenehmigung. Statt eines Bauantrages müssen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Willich einreichen.

Ein Bauvorhaben ist nur dann genehmigungsfrei gestellt, wenn es im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und keine Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018 erforderlich ist.

Eine Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren tragen vielmehr Sie als Bauherr:in (und die zu Ihrer Unterstützung Beauftragten) die Verantwortung und das Risiko sowohl für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung als auch für die Einhaltung der sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben.

Die Bauaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass anstelle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauGB beantragen. Wenn die Bauaufsichtsbehörde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, so dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Bauaufsichtsbehörde, spätestens aber nach einem Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen beginnen.

Benötigte Unterlagen

  • Antragsvordruck
  • Lageplan, Maßstab 1:500
  • Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansichten) in DIN A3
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung

Fristen

Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie mit dem Bau beginnen dürfen, haben Sie drei Jahre für den Beginn der Bauausführung Zeit. Nach Ablauf der drei Jahre müssen Sie das Genehmigungsfreistellungsverfahren erneut durchführen.

Besonderheiten

Beim Einreichen der Unterlagen können Sie durch Ankreuzen im Antragsvordruck auswählen, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung für Ihr Bauvorhaben automatisch ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Dies spart Ihnen Zeit und Aufwand einen neuen Antrag auszufüllen und bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Für diesen Fall beachten Sie bitte, dass es zu Nachforderungen von Unterlagen kommen kann.

Weiterführende Information

Gebührenrahmen

Für das Bearbeiten der Genehmigungsfreistellung fallen in der Regel keine Gebühren an. Gebührenpflichtig ist lediglich die vorzeitige Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Dies ist im Antragsvordruck entsprechend zu kennzeichnen. Die Höhe dieser Gebühr beträgt 50,00 Euro.

Angebot der Bauberatung

Bei Bedarf können Sie gerne einen telefonischen oder persönlichen Beratungstermin mit der Servicestelle der Bauaufsichtsbehörde vereinbaren.

Verfahrensablauf

Reichen Sie die Antragsunterlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Die Unterlagen müssen vollständig sein und von Ihnen als Bauherr:in sowie bei den meisten Gebäuden vom Entwurfsverfassenden (z.B. Bauingenieur:in oder Architekt:in) unterschrieben werden.

Die Bauaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 BauGB beantragen. Wenn die Bauaufsichtsbehörde von dem vorgenannten Recht keinen Gebrauch macht, dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Bauaufsichtsbehörde, spätestens aber einen Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen beginnen.

Der Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Auch die Angrenzer:innen müssen vor Baubeginn über das Bauvorhaben informiert werden. Vor Baubeginn müssen die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt werden. Eine Kopie der Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

Bauliche Anlagen, die im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens errichtet wurden, dürfen erst dann genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind.

Bearbeitungsdauer

1 Monat (nach Eingang der vollständigen Unterlagen)

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