Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie eine Baugenehmigung. Erst nach Zugang der Baugenehmigung dürfen Sie mit der Bauausführung beginnen.
Haben Sie bereits einen (vollständigen) Bauantrag eingereicht (und ist über diesen noch nicht abschließend entschieden worden), können Sie schriftlich beantragen, dass der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet wird. Nach Erhalt der Teilbaugenehmigung dürfen Sie mit dem Bau des von der Teilbaugenehmigung erfassten Teils des Gesamtvorhabens beginnen.
Bitte beachten Sie, dass in der abschließenden Baugenehmigung für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden können, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.
Voraussetzungen
Der formlose Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung ist schriftlich mit Beschreibung des gewünschten Genehmigungsumfanges bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Ob weitere Unterlagen erfoderlich sind, sollten Sie vorab mit dem/der für Ihr Baugenehmigungsverfahren zuständigen Sachbearbeiter:in abklären.
Gebührenrahmen
nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen: 50,00€ zu 5.000,00€
Fristen
Die Teilbaugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausführung begonnen haben. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Verfahrensablauf
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Nach Antragseingang prüft der/die zuständige Sachbearbeiter:in die Zulässigkeit des vorzeitig auszuführenden Vorhabens. Es dürfen für die Erteilung der Teilbaugenehmigung keine grundsätzlichen öffentlich-rechtlichen Hindernisse erkennbar sein, die der Erteilung einer abschließenden Baugenehmigung für das geplante Gesamtvorhaben entgegenstehen würden. Die Entscheidung über die Erteilung einer Teilbaugenehmigung liegt daher im Ermessen der Behörde.
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Ihr Antrag wird schriftlich beschieden. Die Bearbeitungsdauer ist hierbei abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der zu beteiligenden Fachdienststellen.
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Nach Erhalt der Teilbaugenehmigung dürfen Sie mit dem Bau des von der Teilbaugenehmigung erfassten Teils des Gesamtvorhabens beginnen.