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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

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Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung. 

Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt: 

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Eingliederungshilfen können so aussehen: 

  • in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
  • die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII)

Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein. 

Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist. 
 

Voraussetzungen

  • Anspruchsberechtigt sind die junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
  • Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihrer gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
  • Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate. 
  • Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt.

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen
Zahlungsziel:
Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen.
Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.

Weiterführende Information

Der Anspruch auf Eingliederungshilfe richtet sich nicht an die Personensorgeberechtigten, sondern an die betroffenen Kinder oder Jugendlichen selbst. Die Personensorgeberechtigten handeln für ihr Kind und machen die Ansprüche geltend.

Mit Vollendung des 15. Lebensjahres erlangen Jugendliche die allgemeine sozialrechtliche Handlungsfähigkeit nach § 36 Absatz 1 SGB I und können selbst Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen. Allerdings sind die Personensorgeberechtigten zu informieren. Da es sich im Verfahren um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind oder den Jugendlichen handelt, ist immer die Zustimmung aller Sorgeberechtigten erforderlich.

Antrag, Psychiatrische Diagnostik, Bescheinigung des Facharztes über die seelische Behinderung

Verfahrensablauf

Nach der Kontaktaufnahme mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD), Team Eingliederungshilfe (EGH) entscheidet die Fachkraft in einem persönlichen Gespräch, ob Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder andere Hilfeformen besser geeignet wären. Sofern der Bedarf nach Eingliederungshilfe festgestellt wurde, müssen Sie diese schriftlich beantragen. Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind. Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden. Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt.

Dazu ist eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte erforderlich: Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut, Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen. 

Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt, ob und in welcher Form die Eingliederungshilfe gewährt wird und ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind. Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan, in dem unter anderem festgelegt wird, welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen.

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