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Kindesunterhalt festsetzen

Letzte Änderung am

Klärung des Unterhaltsanspruches eines minderjährigen Kindes, dessen Elternteile nicht zusammenleben.

Betreuungsunterhalt und Barunterhalt bei getrenntlebenden Eltern

Kinder haben bis zum Ende einer Ausbildung (wirtschaftliche Selbständigkeit) Anspruch auf Unterhalt. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht gegenüber beiden Elternteilen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht in Form von Betreuungsunterhalt durch Pflege und Erziehung des Kindes nach. Der vom Kind getrenntlebende Elternteil hat seine Unterhaltspflicht durch monatliche Geldleistungen (Barunterhalt) zu erfüllen.

Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle

Wie hoch der Unterhaltsanspruch ist, hängt vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab. Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes wird aus der jeweils gültigen „Düsseldorfer Tabelle“ abgeleitet. Diese „Düsseldorfer Tabelle“ wurde aus einem Urteil einer Düsseldorfer Berufungszivilkammer im Jahr 1962 entwickelt und wird regelmäßig aktualisiert. Ihre bundesweite Anwendung beruht auf dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt und sieht für den Unterhalt minderjähriger Kinder drei Altersstufen vor:

  • von 0 bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres,
  • von 6 bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres und
  • von 12 bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres.

Die Höhe des geschuldeten Unterhaltes wird unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der jeweiligen Einkommensgruppe abgeleitet. Es gibt 15 Einkommensgruppen.  

Unterhaltshöhe nach Kindergeldanrechnung

Der unterhaltspflichtige Elternteil eines minderjährigen Kindes kann die Hälfte des Kindergeldes vom errechneten Richtsatz aus der Düsseldorfer Tabelle abziehen. Dies ist in § 1612b BGB geregelt.

Unterhaltstitel in vollstreckbarer Form

Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter hat neben dem Anspruch auf Zahlung des errechneten Unterhaltes einen eigenständigen Anspruch auf die Titulierung des Unterhaltsanspruches in vollstreckbarer Form verlangen. Dies gilt daher auch dann, wenn der Pflichtige den Unterhalt regelmäßig, pünktlich und in vollem Umfang bezahlt. Ein Unterhaltstitel ist z.B. eine Jugendamtsurkunde, eine notarielle Verpflichtungserklärung oder eine gerichtliche Festsetzung in Form eines Vergleichs, Beschlusses oder einer einstweiligen Anordnung.
Das Kind kann den Unterhalt als statischen Unterhalt verlangen. Im Unterhaltstitel steht dann ein Festbetrag. Das Kind kann verlangen, dass der Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts einer bestimmten Altersstufe festgesetzt wird. In diesem Fall erhöht sich innerhalb dieser Altersstufe der geschuldete Unterhalt bei einer Änderung der Mindestunterhaltssätze automatisch. Das Kind kann den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe verlangen. Hier ändert sich der Unterhalt bei jeder Änderung der Mindestunterhaltssätze sowie beim Erreichen der nächsten Altersstufe automatisch.

Unterhalt für die Vergangenheit

Unterhalt für die Vergangenheit kann bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltspflichtige (nachweisbar) zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen zu erteilen. Dies betrifft Fälle, in denen der Unterhaltsanspruch bisher nicht oder eventuell zu niedrig festgesetzt ist. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Unterhalt für die Vergangenheit auch ohne Aufforderung zur Auskunfterteilung oder Inverzugsetzung verlangt werden:

  • Wenn das Kind bisher aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war, z.B. weil die Vaterschaft bisher nicht festgestellt war.
  • Wenn das Kind bisher aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen (z.B. Auslands- oder unbekannter Aufenthalt) an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war.
  • Bei einem unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Unterhaltsbedarf (Sonderbedarf).

Volljährige Kinder

Junge Volljährige können sich in Unterhaltsangelegenheiten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vom Jugendamt beraten lassen. Bei volljährigen Kindern wird grundsätzlich das Einkommen beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig für den Unterhalt des Kindes. Wenn das volljährige Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, wird der Unterhaltsbedarf nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Ein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt hat einen festen Bedarfssatz, der in der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle festgelegt ist. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld, BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (für ausbildungsbedingte Aufwendungen enthält die Tabelle eine Pauschale) angerechnet.

Voraussetzungen

Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder „in dessen Obhut sich das Kind befindet“, das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, kann auch dann eine Beistandschaft beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

Benötigte Unterlagen

  • Unterlagen bitte telefonisch erfragen

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen

Fristen

Es kann nur Unterhalt für bzw. aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden. Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.

Weiterführende Information

Anfallende Kosten müssen vom antragstellenden Elternteil übernommen werden: 

  • Vollstreckungskosten
  • Gerichtsvollzieherkosten
  • Eventuelle Kosten des gegnerischen Anwalts

(Gerichtskosten ggf. Rechtsanwaltskosten beides richtet sich nach dem Streitwert)

Verfahrensablauf

Antrag auf Beistandschaft

Sie können eine Beistandschaft für Ihr Kind beim Geschäftsteam Unterhalt des Geschäftsbereiches Jugend der Stadt Willich beantragen, wenn Sie in Willich wohnen und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 1717 BGB).  Andernfalls wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt. Der Antrag kann nur persönlich, d.h. nicht durch einen Vertreter, gestellt werden. Die Antragstellung ist bereits vor Geburt des Kindes möglich. Durch Ihre Unterschrift auf dem Antrag wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Da das Unterstützungsangebot sehr individuell ist, ist es vorteilhaft, den Antrag persönlich mit dem zukünftigen Beistand abzusprechen.

Erforderliche Unterlagen und Terminvereinbarung

Bitte klären Sie zunächst telefonisch ab, welche Unterlagen in Ihrem Fall für den Antrag auf Beistandschaft erforderlich sind und vereinbaren Sie einen Termin, damit sich Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihr Sachbearbeiter ausreichend Zeit für Sie nehmen kann.

Zusammenarbeit zwischen Eltern und Beistand

Ihre elterliche Sorge wird durch die Beantragung einer Beistandschaft nicht eingeschränkt. Der Beistand ist aber im Rahmen seines Wirkungskreises neben Ihnen gesetzlicher Vertreter des Kindes. Während der Dauer der Beistandschaft bedarf es daher klarer Absprachen zwischen Ihnen und dem Beistand und gegenseitiger Information:

Ihnen sollte bewusst sein, dass Sie dem Beistand einen Handlungsspielraum einräumen, der diesem ein eigenverantwortliches Handeln ermöglicht. Sie müssen den Beistand über wesentliche Änderungen des Sachverhalts und Ereignisse von grundsätzlicher Bedeutung, wie zum Beispiel das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen, Änderungen des Sorgerechts oder einen Umzug des Kindes zum anderen Elternteil umgehend informieren

Für den Fall, dass Sie für Ihr Kind eine Beistandschaft einrichten, müssen Sie beachten, dass die gerichtliche Vertretung Ihres Kindes für diesen Aufgabenkreis nur noch durch den Beistand und nicht mehr durch den sorgeberechtigten Elternteil möglich ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil im gerichtlichen Verfahren nur noch einen Ansprechpartner hat. 

Erstfestsetzung einer Unterhaltsverpflichtung

Das Jugendamt kann die Erstfestsetzung einer Unterhaltsverpflichtung sowohl für Minderjährige als auch für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vornehmen. Dafür sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Schriftstück über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (ausgestellt durch den anderen Elternteil, den gegnerischen Rechtsanwalt, das Jugendamt oder durch eine andere Behörde)
  • Diese Festsetzung erfolgt in Form einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde.
Änderung einer Unterhaltsverpflichtung

Das Jugendamt kann die Änderung einer Unterhaltsverpflichtung sowohl für Minderjährige als auch für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vornehmen. Dafür sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • die bisherige Unterhaltsfestsetzung (Jugendamtsurkunde, gerichtliche Festsetzung, etc.)
  • Schriftstück über die Höhe des festzusetzenden Unterhalts (ausgestellt durch den anderen Elternteil, den gegnerischen Rechtsanwalt, das Jugendamt oder durch eine andere Behörde)

Diese Festsetzung erfolgt in Form einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde.

Bearbeitungsdauer

2 Monate (vom Einzelfall abhängig)

Kontaktinformationen

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.

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