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Wahlhelfer:in werden

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Wahlhelfer:innen werden am Wahltag als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte zur Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt. Zu ihren Aufgaben zählen beispielsweise die:

  • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses,
  • Ausgabe der Stimmzettel,
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
  • Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses.

Ehrenamtliche Aufgabe

Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen Ihr Gesicht während der Ausübung nicht verhüllen.

Wahlhelfer:innen werden von der Gemeindewahlbehörde bestellt. Bevorzugt werden Personen, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden. Sie können hierzu aber auch verpflichtet werden.

Erfrischungsgeld

Als ehrenamtlich tätige Wahlhelfer:in erhalten Sie für Ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung (sogenanntes “Erfrischungsgeld”).

 

Online Bewerbung als Wahlhelfer:in

Über folgenden Link können Sie sich online als Wahlhelfer:in bewerben. Für die Zahlung des Erfrischungsgeldes bitten wir Sie, Ihre Bankverbindung einzugeben. Hierbei handelt es sich um ein Pflichtfeld. 

https://wahlen.krzn.de/wahlhelferportal/anmeldung?id=20zpi7xg6j8kc2vrv5nk&wahldatum=09.06.2024

Voraussetzungen

Sie sind selbst wahlberechtigt.

Fristen

Keine

Weiterführende Information

Bewerbungsmöglichkeiten:

  • Sie können sich per Mail als Wahlhelfer bewerben
  • Sie können sich persönlich als Wahlhelfer bewerben
  • Sie können sich telefonisch als Wahlhelfer bewerben
  • Sie können sich online über den Link als Wahlhelfer bewerben.

Auf den folgenden Internetseiten finden Sie weiter Informationen zu Wahlhelferinnen und Wahlhelfern

Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat 

Internetseite des Bundeswahlleiters

Verfahrensablauf

  • Bei einer freiwilligen Tätigkeit melden Sie sich beim Wahlamt an.
  • Sie können als Wahlheferin beziehungsweise Wahlhelfer auch zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet werden, wenn sich nicht genügend Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer freiwillig melden.
  • Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder verpflichtet werden, beruft Sie der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin in den Wahlvorstand.

Rechtsgrundlagen

Hilfe

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