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Zuschüsse zur Krankenversicherung / Pflegeversicherung

Letzte Änderung am

Im Rahmen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden, sofern diese nicht anderweitig z.B. in Form einer Pflicht- oder Familienversicherung gedeckt werden. 

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten befristet Erwerbsunfähige oder minderjährige Antragsteller ohne Leistungsansprüche nach dem SGB II, die Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (oder Vermögen) bestreiten können und weder die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) noch eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Die Erwerbsunfähigkeit muss durch den Rententräger festgestellt werden. 

Grundsicherung erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,die die Altersgrenze erreicht haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, sowie aus dem des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, bestreiten können.

Altersgrenzen

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erreichen die Altersgrenze wie folgt: 

Für den Geburtsjahrgang

erfolgt eine Anhebung um Monate

auf Vollendung eines Lebensalters von 

1947

1

65 Jahre + 1 Monat

1948 2

65 Jahre + 2 Monate

1949 3

65 Jahre + 3 Monate

1950 4 65 Jahre + 4 Monate
1951 5 65 Jahre + 5 Monate
1952 6 65 Jahre + 6 Monate
1953 7 65 Jahre + 7 Monate
1954 8 65 Jahre + 8 Monate
1955 9 65 Jahre + 9 Monate
1956 10 65 Jahre + 10 Monate
1957 11 65 Jahre + 11 Monate
1958 12 66 Jahren
1959 14 66 Jahren + 2 Monate
1960 16 66 Jahren + 4 Monate
1961 18 66 Jahren + 6 Monate
1962 20 66 Jahren + 8 Monate
1963 22 66 Jahren + 10 Monate
1964 24 67 Jahren

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis über die bisherige Kranken- und Pflegeversicherung

Fristen

Die Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt zum Tag der Antragstellung. 

Weiterführende Information

Alle Unterlagen reichen Sie bitte in Fotokopie ein. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Verfahrensablauf

Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz wird im Rahmen der Antragsstellung für die Sozialhilfe durch das Sozialamt überprüft.

Kontaktinformationen

Sie können Ihr Anliegen auch schriftlich per Post oder per E-Mail an sgv@stadt-willich.de richten.

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