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Hilfe zur Erziehung

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Wenn Eltern das Gefühl haben, dass sie die Probleme bei der Erziehung ihrer Kinder nicht allein bewältigen können oder es entwickeln sich in diesem Zusammenhang Situationen, die ausweglos scheinen, haben Sie ein Recht auf die sog. Hilfe zur Erziehung. Die Möglichkeiten reichen von ambulanten, über teilstationäre, bis hin zu stationären Hilfen.

Zu den Hilfen zur Erziehung gehören

  • Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
  • Erziehungsbeistand (§ 30 SGB VIII)
  • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
  • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
  • Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
  • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII)
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)

Zuständig ist das Jugendamt, welches zudem eine Beratung über geeignete und notwendige Maßnahmen anbietet.

Voraussetzungen

Hilfen zur Erziehung kommen in Frage, wenn klar ist, dass sie den betroffenen Kindern hilft und ohne sie eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist.

Eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg der Leistung ist Ihre Bereitschaft, Hilfe anzunehmen und an Veränderungen mitzuarbeiten.

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen

Besonderheiten

Es gibt einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung. Neben den Eltern und Kindern können auch andere diese Hilfen in Anspruch nehmen, zum Beispiel ein Vormund oder Pflegepersonen des Kindes.

Weiterführende Information

Alle Dienstleistungen zum Thema Hilfen zur Erziehung:

Verfahrensablauf

  • Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an die zuständige Stelle. Es entscheidet, ob Hilfen zur Erziehung sinnvoll sind und welche Hilfen in Frage kommen.
  • Die zuständige Stelle hilft Ihnen bei der Beantragung und berät Sie auch über andere Hilfemöglichkeiten.
  • Wenn die Hilfe zur Erziehung bewilligt ist, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin wird festlegt, wie die Hilfen zur Erziehung in Ihrem Fall gestaltet werden soll. Wichtig ist, dass alle Familienmitglieder davon profitieren.

Rechtsgrundlagen

Hilfe

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