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Hilfe zum Lebensunterhalt soll den Lebensunterhalt für Menschen bis zum 65. Lebensjahr finanziell sichern, die länger als sechs Monate nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sind und Bürgergeld beanspruchen können. Leistungsberechtigte im Sinne des Sozialgesetzbuches II sind nämlich erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten befristet Erwerbsunfähige oder minderjährige Antragsteller ohne Leistungsansprüche nach dem SGB II, die Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (oder Vermögen) bestreiten können und weder Leistungen nach dem SGB II noch eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Die Erwerbsunfähigkeit muss durch den Rententräger festgestellt werden.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Sozialhilfe
- unterschriebenes Hinweisblatt
- Personalausweis oder Pass
- Schwerbehindertenausweis
- Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
- lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate
- vollständiger Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
- letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung des Vermieters
- aktuelle Einkommensunterlagen z.B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
- Vermögensunterlagen, falls vorhanden z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief und ausgefüllter Fragebogen zum KfZ
- Einstellungsbescheid des Jobcenters, falls vorher von dort Leistungen bezogen wurden
- Bestallungsurkunde (gilt nur für Betreuer)
Fristen
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Besonderheiten
Ob und in welcher Höhe Sie Sozialhilfeleistungen erhalten, hängt ab von
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder - Einstandsgemeinschaft
- der Höhe der Kosten der Unterkunft
- der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung
- der Höhe des Familieneinkommens und der vorhandenen Vermögenswerte.
Weiterführende Information
Alle Unterlagen reichen Sie bitte in Fotokopie ein.
Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
Verfahrensablauf
Für die Antragstellung ist keine persönliche Vorsprache nötig. Der Antrag kann postalisch oder per E-Mail eingereicht werden.
Kontaktinformationen
Sie können Ihr Anliegen auch schriftlich per Post oder per E-Mail an sgv@stadt-willich.de richten.
Kontaktperson | Zuständigkeit nach Buchstaben |
---|---|
Dorothee Loheide-Niesmann | A, B, C, D |
Vanessa Frantzen | E, F, G, H, I |
Matthias Maaßen | J, K, L, Z |
Regina Breyers | P, Q, R, Y, T |
Isabelle Hannen | S |
Ramona Balsano | M, N, O, U, V, W, X |