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Denkmalschutz und Denkmalpflege

Die Erhaltung von Denkmälern ist in unserer Zeit zu einer wichtigen Aufgabe geworden. Dabei geht es nicht nur um einige historische Prunkstücke wie Kirchen und Schlösser, sondern ganz allgemein um Zeugnisse und Zeitzeugen unserer lebendigen Vergangenheit.


Zu den Denkmälern zählen nich nur einzelne Gebäude, sondern auch 

  • gewachsene Stadt- und Ortsbereiche,
  • ganze Ensembles, wie Straßenzüge, Wohnquartiere, Grünanlagen oder Friedhöfe,
  • Einzelbauten, wie alte Bauernhöfe und Bauernhäuser, Wohnhäuser, Geschäftsbauten oder auch Fabrikanlagen und
  • weitere geschichtliche Zeugnisse, wie Grabenanlagen, Landwehren und Wegekreuze.

Denkmäler

Aktuell sind in der Stadt Willich 164 Baudenkmäler, 14 Bodendenkmäler und 3 Denkmalbereichssatzungen geschützt und in der Denkmalliste eingetragen bzw. aufgelistet.  
Auf der Homepage von DENKMAL.NRW ist der Bestand der Denkmäler in Nordrhein-Westfalen ebenfalls digitalisiert. Alternativ können Sie auch hier nachsehen, ob Ihr Objekt in der Denkmalliste eingetragen ist. 

Die 11 häufigsten Irrglauben zum Thema Denkmalschutz

Hier werden die 11 häufigsten Irrtümer zum Thema Denkmalschutz beantwortet.

1.) Ein Objekt/eine Anlage wird erst mit der Unterschutzstellung zum Denkmal.

In der Regel wird ein Objekt/eine Anlage zum Denkmal, wenn eine Denkmaleigenschaft nach § 2 des Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) vorliegt. Dieses wird durch eine umfassende fachwissenschaftliche Untersuchung und letztendlich durch ein Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland –Amt für Denkmalpflege im Rheinland-) festgestellt. 
Nach dem § 5 (1) DSchG NRW ist das Denkmalschutzgesetz bei Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler erst dann anzuwenden, wenn diese Denkmäler in der Denkmalliste der Stadt Willich nach § 23 (1) DSchG NRW eingetragen sind bzw. gemäß § 4 DSchG NRW vorläufig unter Schutz gestellt werden. Bei Bodendenkmäler gilt das Denkmalschutzgesetz NRW immer, unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste. Das bedeutet, Bodendenkmäler sind bereits vom Gesetz her geschützt. Dieses gilt auch für vermutete Bodendenkmäler. 

Wenn Ihr Objekt/Anlage als Baudenkmal, Gartendenkmal oder ein bewegliches Denkmal in der Denkmalliste eingetragen ist bzw. auf Ihrem Grundstück befindet sich ein Bodendenkmal, dann sind Sie als Eigentümer*innen, aber auch die sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet, ihr Denkmal instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen (§ 7 DSchG NRW). 
Denkmäler sind dann so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist (§ 8 DSchG NRW). Dabei ist möglichst die ursprüngliche Zweckbestimmung anzustreben. 
Mit der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung (vorläufig oder endgültig) oder nach Feststellung eines Bodendenkmals oder vermuteten Bodendenkmals, gelten dann die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des DSchG NRW. Vor Durchführung von Baumaßnahmen bzw. Arbeiten an, in und in der Umgebung von Denkmälern (auch vor deren Nutzungsänderungen) ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen (§§ 9, 13, 15, 20 DSchG NRW). 
 

2.) Auf meinem Grundstück befindet sich kein eingetragenes Bodendenkmal, dann brauche ich bei Erdarbeiten und untertägigen Abbrüchen auch keine denkmalrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Dieses trifft nicht immer zu. Ein Bodendenkmal oder ein vermutetes Bodendenkmal muss nicht unbedingt schon in der Denkmalliste eingetragen sein. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sind auch ohne Eintragung in der Denkmalliste zu beachten (s. auch Pkt 1). Sie sind von Gesetzeswegen geschützt. Nach dem aktuellen Denkmalschutzgesetz werden Bodendenkmäler nachrichtlich in der Denkmalliste übernommen. Die Einleitung eines Eintragungsverfahrens, wie z. B. bei Baudenkmäler ist bei Bodendenkmäler nicht mehr vorgesehen. Der Eigentümerin/dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes wird über das Vorliegen eines Bodendenkmals auf ihrem/seinen Grundstück informiert.
Mit vermutete Bodendenkmäler sind vor allen Dingen in den gesamten einzelnen Ortskernen der Stadt Willich zu rechnen. In allen Ortskernen gibt es eine vorläufige festgesetzte Abgrenzung vermuteter Bodendenkmäler. In diesen Bereichen sind z. B. Erdarbeiten und untertägige Abbrüche bodendenkmalrechtlich zu prüfen. Ob sich Ihr Objekt bzw. Anlage in einem diesen festgesetzten Gebiete befinden, können Sie bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Willich erfragen.
Ob auch noch weitere Bereiche/Grundstücke mit einem bodendenkmalrechtlichen Belang betroffen sind, kann ebenfalls dort erfragt werden.

3.) Wenn die Eintragung eines Objektes als Denkmal in die Denkmalliste wirtschaftlich unzumutbar ist und/oder die Eigentümerin bzw. der Eigentümer mit der Unterschutzstellung nicht einverstanden ist, kann auch eine Eintragung nicht erfolgen.

Der Denkmalschutz verläuft in einem zweistufigen Verfahren.

In der ersten Verfahrensstufe (Verfahren zur Unterschutzstellung, Eintragungsverfahren) kommt es lediglich darauf an, ob die Anforderungen des § 2 des DSchG NRW erfüllt sind, also ob das Objekt/Anlage die Denkmaleigenschaft besitzt. Das Baudenkmal, Gartendenkmal oder das bewegliche Denkmal ist dann in die Denkmalliste der Gemeinde einzutragen. Es besteht somit eine gesetzliche Eintragungspflicht; ein Ermessen oder Beurteilungsspielraum steht hierbei der Denkmalbehörde nicht zu.
Die wirtschaftlichen Aspekte, also ob und wie weit eine evtl. Belastung der Eigentümerin oder des Eigentümers besteht, auch Fragen zu Nutzungen/zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten, bauliche Veränderungsmöglichkeiten oder Höhe der Instandsetzungskosten spielen in dieser ersten Verfahrensstufe noch keine Rolle.

Erst in der zweiten Verfahrungsstufe, also wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eine bauliche Maßnahme am Denkmal plant oder notwendig ist, wird im Rahmen des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens geprüft, ob Gründe des Denkmalschutzes der beabsichtigten Maßnahme entgegenstehen oder ob ein überwiegend öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. In dieser zweiten Verfahrensstufe spielen die wirtschaftlichen Belange im Rahmen der Abwägung eine Rolle. Beruft sich der/die Denkmaleigentümer*in auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit, ist dieses durch sie oder ihn entsprechend nachzuweisen, z. B. durch Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung. Dabei ist allerdings auch mit einzubeziehen, dass es für Denkmäler auch grundsätzlich verschiedenen Fördermöglichkeiten (finanzielle und steuerliche Unterstützung) gibt.

4.) Denkmalwert sind nur einzigartige, herausragende oder schöne Kunstwerke bzw. Gebäude.

Der Denkmalbegriff geht weit über das hinaus, was landläufig als Kunstdenkmal bezeichnet wird und erfasst Objekte, die allgemein Zeugnis von unserer (Kultur) Geschichte geben können. Auch solche Objekte, die auf den ersten Blick klein oder unscheinbar sind, vielleicht auch "normal" aussehen, können evtl. dennoch geschichtlich sehr wertvoll und deshalb schützenswert sein. 
So reicht die Palette von Kirchen bis hin zu Wegekreuzen, von Burgen bis hin zu Stadtmauern, von Rathäusern bis zu Schulen, von Friedhöfen bis zu einzelnen Grabmälern, von Schlossanlagen bis zum Arbeiterhaus, von Parkanlagen bis hin zu Straßenalleen, von ganzen Arbeitersiedlungen bis hin zu einzelnen Wohn- und Geschäftsbauten. 
Bodendenkmäler können beispielsweise Überreste von einzelnen Häusern (Fundamente, Keller usw.) sein, aber auch Reste von Brunnen, Produktionsstätten, Grabenanlagen, Landwehre, künstlichen Gewässern/Kanäle, Brandgräber, Verkehrssystemen und kultischen Stätten.
Oft befinden sich Bodendenkmäler auch nur noch komplett unterirdisch, so dass sie vom normalen Betrachter in der Regel nicht erkannt wird. 
 

5.) Denkmäler stammen immer aus vergangener Zeit; je älter, desto denkmalwerter ist ein Objekt.

Der Denkmalbegriff ist nicht nur vom Erscheinungsbild her sehr weit gefasst. 
Er ist auch zeitlich nicht eingegrenzt. Er kann also durchaus Objekte der neueren Geschichte (z. B. der 50er oder 60er Jahre) umfassen, wie z. B. die Klosterkirche St. Bernhard in Schiefbahn. Entscheidend ist, dass sie historische Botschaften in die Gegenwart und für spätere Zeiten übermitteln können. 
 

6.) Ein verfallenes oder schlecht erhaltenes Objekt ist nicht mehr denkmalwert und kann nicht mehr unter Denkmalschutz gestellt werden.

So wie "bedeutend“ nicht gleich zu setzen ist mit "berühmt", "kostbar" oder „alt“, muss ein Denkmal auch nicht „schön“ sein oder sich in einem perfekten Zustand befinden. Es können auch z. B. Ruinen unter Denkmalschutz gestellt werden, wenn eine Denkmaleigenschaft vorliegt. Wie bereits unter Punkt 3 aufgeführt, spielt der Zustand und ggf. eine Unzumutbarkeit bei der ersten Phase der Unterschutzstellung keine Rolle.   
Grundsätzlich gilt, dass auch schwer beschädigte Denkmäler erhaltenswert sein können, solange hierdurch der Zeugniswert des Denkmals nicht vollständig untergegangen ist. Ausnahmsweise kann das öffentliche Interesse an der dauerhaften Erhaltung eines Denkmals entfallen, wenn das Schutzobjekt offenkundig abgängig, etwa akut einsturzgefährdet und tatsächlich nicht mehr zu retten ist. Ist der Verfall des Denkmals nicht mehr aufzuhalten und eine Wiederherstellung unter Beibehaltung der Denkmaleigenschaft in technischer Hinsicht unmöglich, kann allerdings immer noch ein erhebliches Interesse an der Erforschung des Denkmals bestehen (neben Dokumentation auch Bergung, Lagerung und ggf. Wiederverwendung von einzelnen Bestandteilen des Denkmals). Um diese sicherzustellen, könnte eine Unterschutzstellung gerechtfertigt und erforderlich sein.

Es ist aber zu bedenken, dass die Denkmaleigentümerin bzw. der Denkmaleigentümer vom Gesetz verpflichtet ist, ihr/sein Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Rechtsgrundlage ist der § 7 des Denkmalschutzgesetzes NRW.
 

7.) Denkmalwert ist immer nur das, was die Öffentlichkeit sieht. Also nur die Strassenfassade.

Bei Denkmälern und Denkmalbereichen kommt es in der Beurteilung des Denkmalwertes und seiner Beeinträchtigung auf alle Ansichten des Gebäudes an und nicht allein auf die Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum aus. 
Für die Beurteilung ist nach der Rechtsprechung auch nicht das „Empfinden eines Durchschnittsbetrachters, sondern die Sichtweise eines denkmalpflegerischen Sachverständigen maßgebend, der mit dem Baudenkmal und seiner Epoche vertraut ist“. 
 
Weitverbreitet ist auch die Auffassung, dass sich die Unterschutzstellung von Gebäuden nur auf die Fassadenteile bezieht. Dieses ist in der Regel nicht der Fall, sondern es ist immer auch das gesamte Gebäude nebst Inneren geschützt (Es sei denn, es wird expliziert in der Denkmaleintragung erwähnt, dass nur die Fassade unter Denkmalschutz steht).  

Die Fassaden dokumentieren nämlich nur einen Teilaspekt. Erst mit der Einbeziehung des Inneren erhalten wir Auskunft, wie Menschen zu einer bestimmten Zeit lebten, die Art und Weise, wie sie wohnten und wie sie arbeiteten. Deshalb gelten auch für Nutzungen und Grundrisse, die oft nicht mehr den heutigen Vorstellungen entsprechen, die Grundsätze der Denkmalpflege, nämlich den Charakter und die historische Aussagefähigkeit des Denkmals weitgehend zu erhalten.  Außerdem können sich im Inneren des Gebäudes Ausstattungsdetails, wie Türen, Treppen, Fliesenböden, Vertäfelungen, Stuckdecken oder Raumausmalungen etc. befinden, die zum Denkmalwert gehören. Möglicherweise sind diese auch unter einer abgehängten Decke oder hinter einer Wandverkleidung verborgen. Deshalb müssen auch alle geplanten Maßnahmen im Inneren mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt werden. Unabhängig davon, ob die geplanten Maßnahmen/Arbeiten auch eine baugenehmigungspflichtig sind oder nicht.
 
Bodendenkmäler sind bereits von ihrer Definition her im Boden oder auch in einem Gewässer verborgene bewegliche oder unbewegliche Denkmäler. Erkannt werden sie meist nur an Landschafts- oder Bewuchsmerkmalen, Luftbilder (Bodenverfärbungen), historische Vermessungskarten (Tranchot/Müffling), durch erhöhte Fundkonzentrationen oder durch geophysikalische Prospektionsmethoden.  
 

8.) Denkmalwert ist nur das, was im ursprünglichen Originalzustand erhalten ist.

Der Grundgedanke des Denkmalschutzes stellt nicht darauf ab, dass ein Gebäude vom Zeitpunkt seiner Errichtung an unverändert geblieben sein muss. An beinahe jedem Gebäude werden im Laufe seines Bestehens, z. B. zur Behebung von Schäden, durch äußere Einwirkungen wie Krieg, Brand, Naturereignisse etc., Eingriffe entstanden sein. Das Gleiche gilt auch durch Entwicklung und Fortschritt bedingte An-, Um- und Ausbauten, die mit der Zeit vorgenommen worden sind bzw. auch mussten. 
 
Möglicherweise sind es gerade die Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand, die ihrerseits historisch bedeutsame Entwicklungen dokumentieren (z.B. architektonische, soziale, politische oder ideologische Veränderungen) und damit die Denkmaleigenschaft des Objekts ausmachen bzw. abrunden. 

Oft handelt es sich aber auch um Veränderungen ohne Zeugniswert, die die Denkmalaussage schmälern oder verfälschen (Bausünden) können oder es sind Veränderungen, die in Kenntnis der Denkmaleigenschaft aus zwingenden Gründen vorgenommen worden sind. 
Solche Vorbelastungen führen keineswegs zwangläufig dazu, dass ein Gebäude nur noch in Teilen denkmalwert ist. Dieses gilt vor allem dann, wenn die Veränderungen substanziell reversibel sind, also wieder rückgängig gemacht werden könnten.   
 
Die Beurteilung und Entscheidung, ob „Veränderungen an Veränderungen“ im konkreten Einzelfall denkmalverträglich bzw. denkmalvertretbar sind, erfolgt im Rahmen des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens.  
 

9.) Nach der Unterschutzstellung darf ein Denkmal nicht mehr verändert oder umgenutzt werden.

Nach dem Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz sind Denkmäler zu erhalten und sinnvoll zu nutzen.  
Vorrangiges Ziel ist danach immer die Substanzerhaltung; je mehr nämlich an einem Baudenkmal nach der Unterschutzstellung erneuert wird, desto mehr verliert es die Altersspuren seiner wechselvollen Lebensgeschichte und an Zeugniswert, etwa in Bezug auf historische Handwerkstechniken.  
Wenn jedoch nach eingehender Prüfung festgestellt werden muss, dass eine Erhaltung durch Instandsetzung oder Reparatur nicht möglich ist, kann ein Austausch oder Ersatz in gleichem Material, nach historischem Vorbild grundsätzlich möglich sein.  
 
Der Gesamtbestand eines Baudenkmals kann aber langfristig nur dann in seiner Existenz gesichert werden, wenn er auch nutzbar bleibt und genutzt wird. Leerstand von Gebäuden führt in der Regel zu einem materiellen Verschleiß und letztlich zum Verfall, was zu verhindern gilt. 
 
Die Weiterführung der angestammten Nutzung ist in der Regel die Denkmalverträglichste und sollte nach dem § 8 DSchG auch die erste Wahl sein. Manchmal sind jedoch Nutzungsänderungen zwingend erforderlich, um das Denkmal zu erhalten, z.B. die Umnutzung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudes nach Aufgabe der Hofstelle. In solchen Fällen werden Eingriffe in den denkmalwerten Bestand unvermeidlich sein. 
Aber auch bei gleichbleibender Nutzung können zeitgemäße Anforderungen an Wohn- oder Arbeitsbedingungen Veränderungen am Baudenkmal rechtfertigen. Gleiches gilt für zwingende gesetzliche Vorgaben bezüglich der Gefahrenabwehr (z. B. Brandschutz, Standsicherheit etc.). 
 
Hier gilt es, Lösungen zu finden, die sowohl der Erhaltung der Wesensmerkmale des Denkmals, als auch der Nutzungsanforderung der Eigentümer*innen gerecht werden.  
 
Die Realisierung einer bestimmten gewünschten Nutzung ist allerdings dann nicht möglich, wenn die hierdurch bewirkten Veränderungen den Denkmalwert zerstören. Auch bei der Anpassungsfähigkeit eines Denkmals an moderne Bedürfnisse ist irgendwann die Grenze erreicht. Deshalb ist einem Denkmal umso weniger an neuen Eingriffen zuzumuten, je mehr ihm bereits in der Vergangenheit an Beeinträchtigungen zugemutet worden sind. 

10.) Denkmalgeschützte Wohngebäuden lassen sich nicht energetisch sanieren.

Baudenkmale sollen vor vermeidbaren Veränderungen geschützt werden, um sie als authentische Zeugnisse der Vergangenheit zu erhalten. Andererseits ist die wirtschaftliche und energiebewusste Instandsetzung eine gute Voraussetzung, um Baudenkmale langfristig zu erhalten. 
 
Bei der energetischen Ertüchtigung des historischen Baubestandes muss die Denkmaleigenschaft allerdings umfassend gewahrt werden. Die mit dem Ziel der Senkung der CO2-Emmissionen verbundenen Maßnahmen dürfen nicht zu Verlusten des baukulturellen Erbes führen. 
Die für die Neubauten geltenden rechtlichen Anforderungen können beim Baudenkmal in aller Regel nur eingeschränkt erfüllt werden. Von den Anforderungen der für Neubauten geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) sind daher Befreiungsmöglichkeiten bzw. Ausnahmen für Denkmaleigentümer*innen vorgesehen.
 
Architektinnen und Architekten sowie Energieberaterinnen und -berater sind bei Baudenkmälern besonders gefordert. Insbesondere der ganzheitlichen Betrachtung der energetischen Ertüchtigung, u.a. durch Verbesserung der Anlagentechnik, gezielter Dämmmaßnahmen an den Decken zum Dach und über dem Keller, Nachrüsten bzw. Ertüchtigung wie Fenster und Außentüren, sofern denkmalrechtlich vertretbar bzw. verträglich, kommt hierbei besondere Bedeutung zu. Auf die ggf. bauphysikalischen Veränderungen ist da ganz besonders zu achten.
 
Baudenkmale sind also bei der energetischen Sanierung der Wohnbauten nicht von vornherein ausgeschlossen. Andererseits ist nicht alles, was energetisch möglich ist, auch uneingeschränkt denkmalverträglich.  
 
Das Thema der energetischen Gebäudesanierung stellt eine besondere Herausforderung dar. Die zur Verfügung stehenden energetischen Sanierungsmethoden werden ständig weiterentwickelt. Deshalb setzt man in der Praxis an Baudenkmälern auch immer wieder noch auf reversible, teils auch vorübergehende Lösungen, die dann ohne bleibende Schäden durch zukünftig deutlich verbesserte, werterhaltende Methoden und Materialien ersetzen können.
 

11.) Der Kauf eines denkmalgeschützten Gebäudes lohnt sich nicht.

Mit dem Erwerb oder der Sanierung eines Baudenkmals gehen gleich mehrere Vorteile einher. Zum einen verfügen Baudenkmäler häufig über eine sehr gute Lage und ermöglichen ein Wohnen in einer ganz besonderen, historischen Atmosphäre. 
Zum anderen werden Baudenkmäler steuerlich begünstigt. Es können grundsätzlich Kosten für Herstellung, Renovierung und Modernisierung als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden (Stichwort: Denkmal-AfA).  
Zudem gibt es viele verschiedene direkte Fördermöglichkeiten über Zuschüsse, zinsgünstige Darlehen und Stiftungen (s. Denkmal Merkblatt).

Angesichts dieser Aussichten lohnt es sich aus finanzieller Sicht in der Regel durchaus, über den Kauf eines Baudenkmals nachzudenken – zumal sich ein gut renoviertes Baudenkmal in der Regel auch gut vermieten oder wieder verkaufen lässt. 
 

Denkmalrechtliche Erlaubnis

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© © Pexels Ksenia Chernaya

Alle Änderungen und Veränderungen von Denkmälern und Umgebung bedürfen grundsätzlich einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Hier können ihren Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis stellen und finden dort auch weitere Informationen zum Erlaubnisverfahren.

Ob ihr Gebäude bzw. ihre Anlage oder ein anderes Grundstück in ihrer Umgebung unter Denkmalschutz steht und in der Denkmalliste der Stadt Willich bereits eingetragen wurde, können sie hier nochmal nachsehen. Dabei ist zu bedenken, dass die Denkmalliste nicht abschließend ist. Es können durchaus weitere Objekte hinzukommen bzw. in Bearbeitung sein.

Wenn sie ein Gebäude bzw. eine Anlagen innerhalb einer Denkmalbereichssatzung besitzen, welches aber selber kein Denkmal ist, benötigen sie trotzdem für alle äußerlichen Veränderung ihres Gebäudes bzw. Anlage grundsätzlich eine denkmalrechtliche Genehmigung. Wenn sie wissen möchten, ob sich ihr Gebäude oder ihre Anlage in einem Denkmalbereich befindet, können sie hier nachsehen. 

Denkmalförderung (finanzielle und steuerliche Förderung)

Maßnahmen zur Sicherung des dauernden Erhalts von Denkmäler können in unterschiedlicher Weise grundsätzlich gefördert werden. Grundsätzlich gibt es finanzielle, aber auch steuerrechtliche Unterstützungen.

Finanzielle Förderung in Form von Zuschüsse 
  • Für kleinere denkmalpflegerische Erhaltungsmaßnahmen wird in der Regel jährlich mit Unterstützung von Landesmittel ein Fördertopf bei der Stadt Willich bereit gestellt. Wenn Sie als Denkmaleigentümerin und Denkmaleigentümer kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen planen, haben Sie die Möglichkeit bei der Unteren Denkmalbehörde einen Antrag auf Fördermittel zustellen. Es wird aber dringend empfohlen vorher Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde aufzunehmen, da die Mittel begrenzt sind. Bitte achten Sie auch darauf, dass Sie ihren entsprechende Zuschussantrag rechtzeitig, möglichst schon Anfang des Jahres, einreichen. Spätere Beantragung ist allerdings grundsätzlich nicht ausgeschlossen, sofern noch Fördermittel zur Verfügung stehen.
  • Für größere denkmalpflegerischen Maßnahmen (ab ca. 20.000,- Euro) besteht für Sie grundsätzlich die Möglichkeit einen Antrag auf Projektförderung (Einzelförderung) direkt beim Land NRW über die Bezirksregierung Düsseldorf zu stellen. Hier gibt es allerdings eine Antragsfrist, die Sie unbedingt einhalten müssen. Das ist immer der 1. Oktober für eine Fördermaßnahme des darauffolgenden Jahres. Da Sie diesen Förderantrag allerdings noch vorher bei der Unteren Denkmalbehörde zur Vorprüfung und Ergänzung vorlegen müssen, sollten Sie Ihren ausgefüllten Antrag bereits spätestens Ende Juli bei der Unteren Denkmalbehörde vorlegen. Die Untere Denkmalbehörde berät sie gerne.
Finanzielle Förderung in Form von zinsgünstiger Darlehen

Seit Oktober 2013 bietet das Land Nordrhein-Westfalen zwei Förderprogramme in Form von zinsgünstigen Darlehen an, die Ihnen als Denkmaleigentümerin bzw. Denkmaleigentümer zur Finanzierung von Maßnahmen an Ihrem Denkmal zur Verfügung stehen. Nähere Informationen zu den Darlehensprogrammen erhalten sie unter anderen von Ihrem Kreditinstitut bzw. von Ihrer Hausbank und im Internetangebot der NRW.BANK unter NRW.BANK.Denkmäler

Steuerliche Förderung in Form von steuerlichen Erleichterungen

Sie als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Gebäudes oder Anlage haben die grundsätzliche Möglichkeit unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (§ 36 DSchG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Einkommensteuerdurchführungsverordnung eine Bescheinigung für steuerliche Vergünstigungen erhalten.

Hierzu müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Gebäude oder Teile davon sind vor Beginn der Bauarbeiten/Maßnahmen wirksam in der Denkmalliste der Stadt Willich eingetragen oder wurden zumindest vorläufig nach dem Denkmalschutzgesetz unter Schutz gestellt.
  • Ihre Kosten für die Bauarbeiten/Maßnahmen müssen nach Art und Umfang dazu erforderlich gewesen sein, ihr geschütztes Gebäude oder Gebäudeteil als Denkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen.
  • Ihre Bauarbeiten/Maßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführungen mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Willich abgestimmt worden sein.

Die Bescheinigung für steuerliche Zwecke müssen Sie schriftlich bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Willich beantragen. 

Die Erteilung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke ist gebührenpflichtig.

Weitere Informationen zu den Steuererleichterungen können Sie auch der Broschüre "Denkmäler im Privateigentum -Hilfe durch Steuererleichterungen" (Band 59) des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz entnehmen. Diese können sie dort herunterladen, aber auch bestellen.

Tag des offenen Denkmals

Denkmaltag
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© © Stadt Willich Untere Denkmalbehörde
Jedes Jahr bundesweit am 2. Sonntag im September

Den Bürgern die Bedeutung kulturellen Erbes näherbringen, das Interesse für die Belange der Denkmalpflege wecken - das sind Ziele des jährlichen Tag des offenen Denkmals. Die Stadt Willich beteiligt sich meistens an dem jährlich bundesweit ausgeschriebenen Denkmaltag. In der Regel wird dann hier eine geführte Fahrradtour vorbei an Baudenkmälern der Stadt Willich angeboten. Ob dieses Jahr eine Fahrradtour am 08. September 2024 vorbei an Willicher Denkmäler angeboten werden kann, steht noch nicht fest.

Sobald das Programm für den Denkmaltag in der Stadt Willich wieder feststeht, wird dieses neben der öffentlichen Presse auch auf dieser Seite veröffentlicht. Vorherige Anmeldungen werden, wie immer, dann erforderlich sein.

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