Über die interne Meldestelle zum Hinweisgeberschutz können Beschäftigte der Stadt Willich auf Rechtsverstöße im beruflichen Umfeld hinweisen. Auf dieser Seite erfahren Sie, was Hinweise sind, wer Hinweise geben kann und wie hinweisgebende Personen geschützt werden.
Die Stadtverwaltung legt großen Wert auf Transparenz und Integrität. Um Missstände innerhalb der Verwaltung aufzudecken und zu beheben, ist der Schutz von Hinweisgebern nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) von zentraler Bedeutung.
Unter Anwendung des Hinweisgeberschutzgesetzes können sich Beschäftigte an die interne Meldestelle der Stadt Willich oder die externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz wenden.
Um welche Hinweise geht es?
Hinweise im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sind Informationen über Verstöße gegen geltendes Recht, die schwerwiegende Missstände oder illegale Handlungen betreffen. Dazu zählen beispielsweise Straftaten, Verstöße gegen Datenschutzvorschriften, Korruption, Diskriminierung oder Umweltvergehen.
Diese Hinweise können dazu beitragen, Fehlverhalten zu identifizieren und zu beheben, bevor größerer Schaden entsteht.
Wer kann Hinweise geben?
Hinweisgeber, auch „Whistleblower“ genannt, können alle Personen sein, die im beruflichen Kontext Informationen über Missstände erlangen. Dazu gehören:
- Beschäftigte der Stadtverwaltung (auch ehemalige und künftige Beschäftigte)
- Praktikanten, Auszubildende, Werkstudierende
- Selbstständige, die für die Stadtverwaltung arbeiten
- Lieferanten und Auftragnehmer
- Personen, die unter Aufsicht der Stadtverwaltung arbeiten, wie Ehrenamtliche
Auch Personen, die bei der Bewerbung für eine Stelle Informationen über Verstöße erlangt haben, können sich als Hinweisgeber an uns wenden.
Interne Meldestelle
Die interne Meldestelle steht nur Beschäftigten die für die Verwaltung tätig sind, zur Verfügung.
Welcher Schutz wird hinweisgebenden Personen gewährt?
Hinweisgeber, die Verstöße melden, sind durch das Hinweisgeberschutzgesetz umfassend geschützt. Insbesondere wird sichergestellt, dass sie keine negativen Konsequenzen im Arbeitsverhältnis oder im beruflichen Umfeld erfahren. Es ist verboten, gegen Hinweisgeber wegen ihrer Meldung Disziplinarmaßnahmen, Kündigungen, Abmahnungen oder sonstige Benachteiligungen zu ergreifen.
Zusätzlich werden die Identität der hinweisgebenden Person und die Inhalte der Meldung streng vertraulich behandelt. Die Meldung kann anonym erfolgen, und es wird alles unternommen, um den Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen.
Welche negativen Konsequenzen können hinweisgebenden Personen drohen?
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht klar vor, dass hinweisgebende Personen vor negativen Konsequenzen geschützt werden. Trotzdem könnten bei falschen oder absichtlich irreführenden Hinweisen negative rechtliche Folgen, wie Schadenersatzforderungen oder strafrechtliche Konsequenzen, entstehen. Solche Fälle betreffen jedoch nur bewusst falsche Meldungen. Wer in gutem Glauben handelt und ernsthafte Hinweise gibt, muss keinerlei Sanktionen befürchten.
Fragen zum Hinweisgeberschutz
Wenn Sie weitere Fragen haben oder einen Hinweis geben möchten, wenden Sie sich vertrauensvoll an die interne Meldestelle der Stadtverwaltung. Kontaktinformationen finden Sie unter "Weiterführende Informationen".