Die gemeindlichen Vorkaufsrechte dienen der Sicherung der städtebaulichen Entwicklung, insbesondere der Sicherung der Bauleitplanung. Durch Ausüben der Vorkaufsrechte kann z.B. eine planwidrige Nutzung durch mögliche Erwerber verhindert werden. Die gemeindlichen Vorkaufsrechte werden durch Baugesetzbuch und Denkmalschutzgesetzt geregelt. Der Käufer eines Grundstücks/ einer Eigentumswohnung hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück/ die Eigentumswohnung kein gemeindliches Vorkaufsrecht existiert oder es nicht ausgeübt wird. Dazu unterrichtet der beurkundende Notar die Gemeinde über den Inhalt eines Kaufvertrages. Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses wahrnehmen will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde es nicht aus, stellt die Gemeinde ein Zeugnis (sog. Negativzeugnis / Vorkaufsrechtsverzichtserklärung) aus. Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, erfolgt die Ausübung gegenüber dem Verkäufer; dem Käufer ist die Entscheidung bekannt zu geben.
Voraussetzungen
Rechtswirksamer Kaufvertrag für Grundstück/Eigentumswohnung.
Gebührenrahmen
Nach Tarifstelle 5 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Willich : 50,00€
Fristen
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
Weiterführende Information
Der Gemeinde stehen Vorkaufsrechte kraft Gesetz (Allgemeine Vorkaufsrechte) und Vorkaufsrechte aufgrund von Satzungen (Besondere Vorkaufsrechte) zu. Beide Arten stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Die gesetzlichen Vorkaufsrechte dienen als städtebaurechtliche Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung.
Verfahrensablauf
Schriftliche Aufforderung zur Klärung über das Bestehen und die Ausübung eines Vorkaufsrechtes wird durch den beurkundenden Notar eingereicht.
Der Verkäufer oder der Käufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung übernimmt in der Regel der beurkundende Notar.
Bearbeitungsdauer
1 Tag (1 Tag bis 4 Wochen)