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Der Antrag für eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist erforderlich, wenn Sie an einem unter Schutz stehenden Denkmal (Baudenkmal, Bodendenkmal, Gartendenkmal, bewegliche Denkmäler) bauliche Maßnahmen bzw. Arbeiten durchführen möchten. Hierzu zählen Modernisierungs-, Instandsetzungs-, Restaurierungs- oder Sanierungsmaßnahmen.
Veränderungen an der Nutzung und am Erscheinungsbild eines Denkmals sind gleichfalls Maßnahmen, die erlaubnispflichtig sind, wie z. B. Nutzungsänderungen, Fassadenarbeiten, Dacheindeckung, Auswechslung von Fenstern, Einbau von Solaranlagen, Errichtung von baulichen Anlagen, etc.
Wenn Sie ein Denkmal beseitigen wollen, ob teils oder ganz, oder dieses an einen anderen Ort verbringen wollen, bedarf es ebenfalls einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.
Sofern Sie ein Objekt bzw. Anlage besitzen, welche/s zwar nicht unter Denkmalschutz steht, sich aber innerhalb eines Denkmalreiches oder in unmittelbaren Umgebung eines Denkmals befindet, sind auch hier für geplante Veränderungen am Erscheinungsbild eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Die rechtliche Grundlage für die Erfordernis einer denkmalrechtliche Erlaubnis bilden die §§ 9, 13, 15 und 20 des Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW).
Benötigte Unterlagen
- Antragsschreiben/-vordruck
- Detaillierte Beschreibung
- Maßnahmenkatalog
- Bauzeichnungen (mind. M 1:100) vom Bestand und Planung
- ggf. Fotos (historische Aufnahmen)
- ggf. historische Pläne
- ggf. Voruntersuchungen des Bestandes oder Befunduntersuchung eines Restaurators oder Sachverständigen
- ggf. Leistungsangebote
- Nähere Erläuterungen s. weiterführende Informationen
Weiterführende Information
Hinweis zu den erforderlichen Unterlagen:
Es wird grundsätzlich empfohlen, vor der Erstellung und dem Einreichen der Antragsunterlagen Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde aufzunehmen und sich beraten zu lassen, welche Unterlagen konkret für das jeweilige Vorhaben zum Erlaubnisverfahren einzureichen sind. Dieses können je nach Art und Umfang des Vorhabens sehr unterschiedlich sein.
Bitte bedenken Sie, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis und die anschließend erforderlichen und regelmäßigen Detailabstimmungen mit der Unteren Denkmalbehörde auch für das evtl. spätere Bescheinigungsverfahren nach § 36 Denkmalschutzgesetz NRW erforderlich ist (Denkmal-AfA, Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß §§ 7i, 10f, 11b oder 10g des EStG ).
Des Weiteren gibt es zu den benötigten Unterlagen auch eine kleine Planungshilfe, die Sie sich hier einsehen können.
Zusätzliche Informationen zum Thema Denkmalschutz und was zu beachten ist, können Sie hier im Merkblatt nachlesen.
Verfahrensablauf
Die Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf der Textform. Das bedeutet, sie können den Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis auch ohne Unterschrift einreichen, z. B. per E-Mail. Sie müssen dafür auch nicht unbedingt den zur Verfügung stehenden Antragsvordruck verwenden, aber in der Regel kann dieser bei der Antragstellung sehr hilfreich sein. Wenn sie den Antrag dennoch formlos stellen wollen, also ohne Antragsvordruck, dann müssen sie trotzdem alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Beurteilung ihres Vorhabens beifügen.
- Sofern ihre geplanten Maßnahmen oder Arbeiten am Denkmal oder in der näheren Umgebung eines Denkmals oder im Denkmalbereich keiner zusätzlichen Baugenehmigung bedürfen, stellen sie ihren Antrag auf denkmalrechtlichen Erlaubnis direkt bei der Unteren Denkmalbehörde.
- Sollte hingegen für ihre geplanten Maßnahmen am Denkmal oder in der näheren Umgebung eines Denkmals oder im Denkmalbereich auch eine Baugenehmigung erforderlich sein, reichen sie ihren Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis zusammen mit ihrem Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Im Rahmen der Verfahrensprüfung leitet die Bauaufsichtsbehörde ihren Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis an die Untere Denkmalbehörde weiter.
Es wird ausdrücklich empfohlen, ihre geplante Maßnahme am Denkmal oder an Gebäuden in der näheren Umgebung eines Denkmals oder im Denkmalbereich vor Eintritt ins Genehmigungsverfahren rechtzeitig mit der Unteren Denkmalbehörde vor zu besprechen und in denkmalrechtlicher Hinsicht abzustimmen.
Die Entscheidung über ihren Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis trifft die Untere Denkmalbehörde nach Anhörung des Landschaftsverbandes Rheinland "Amt für Denkmalpflege im Rheinland". In Angelegenheiten des Bodendenkmalschutzes und –pflege erfolgt die Entscheidung über den Antrag nach Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Rheinland "Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland".
FAQ
- Ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gebührenpflichtig?
Die Erteilung einer denkmalrechtliche Erlaubnis nach den §§ 9, 13, 15 Abs. 2 und 20 des Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) ist gebührenfrei.
Kontaktinformationen
Abweichend zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Stadt Willich steht ihnen die Untere Denkmalbehörde in der Regel
Mo, Mi, und Fr. von 8:30 - 12:30 Uhr und nach Vereinbarung für denkmalrechtlichen Fragen zur Verfügung.