Sie haben als Pyrotechniker das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, etwa Feuerwerke, anzuzeigen.
Voraussetzungen
Sie sind Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG).
Benötigte Unterlagen
- Lageplan (maßstabsgetreu)