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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Letzte Änderung am

Sie haben als Pyrotechniker das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, etwa Feuerwerke, anzuzeigen.

Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG).

Benötigte Unterlagen

  • Lageplan (maßstabsgetreu)

Benötigte Formulare

Rechtsgrundlagen

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