Das Gesetz definiert die Baulast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers/einer Grundstückseigentümerin zu einem sein/ihr Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus dem Gesetz ergibt.
Die Baulast bewirkt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern sie räumt rechtliche Hindernisse aus, die einem Bauvorhaben oder einer Grundstücksteilung im Wege stehen.
Baulasten sind auch Rechtsnachfolgern gegenüber wirksam. Sie können von der Bauaufsichtsbehörde nur gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Voraussetzungen
Der/die Antragsstellende muss ein berechtigtes Interesse an der Löschung der Baulast haben, z.B. als Eigentümer*in oder Erwerber*in.
Benötigte Unterlagen
- Formloser Antrag oder nach Antragsvordruck
Gebührenrahmen
je Baulast: 50,00€
Verfahrensablauf
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es kann allerdings auch das hier verlinkte Formular verwendet werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Löschung der Baulast durch die Bauaufsichtsbehörde.
Bearbeitungsdauer
14 Tage
Kontaktinformationen
Die Sprechzeiten sind abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten, Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr