Wer Bodendenkmäler entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Rheinland -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland- in Bonn anzuzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet sind auch
1. die Eigentümerin oder der Eigentümer,
2. die Person, die das Grundstück besitzt,
3. die Unternehmerin oder der Unternehmer und
4. die Leiterin oder der Leiter der Arbeiten,
die zu der Entdeckung geführt haben.
Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, es sein denn die Entdeckungsstätte wird vorher freigegeben. Allerdings kann die Frist von einer Woche auch verlängert werden.
Voraussetzungen
Mitteilung, formlos per E-Mail oder persönlich möglich.
Weiterführende Information
Bitte teilen Sie den Fundort, den Ansprechpartner mit. Ggf. Fotos, je nach Fundsache.
Verfahrensablauf
Über die Mitteilung wird der Landschaftsverband Rheinland -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland- und die Obere Denkmalbehörde des Kreises Viersen informiert. Das weitere Verfahren wird dann, je nach Fundsache, festgelegt.
Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Diese Frist kann aber auch verlängert werden, wenn es erforderlich ist.
Kontaktinformationen
Die Unteren Denkmalbehörde ist in der Regel montags, mittwochs und freitags von 8:30 - 12:30 Uhr für sie telefonisch erreichbar. Persönliche Vorsprache und abweichende Sprechzeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.