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Hilfe zur Pflege beantragen

Letzte Änderung am

Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.

Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:

Ab Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
  • Digitale Pflegeanwendungen
  • Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • einen Entlastungsbetrag.

Ab Pflegegrad 2 - 5:

  • Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
  • Teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • einen Entlastungsbetrag
  • Stationäre Pflege

Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
  • Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Sozialhilfe
  • unterschriebenes Hinweisblatt
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Pflegegrad
  • MDK-Gutachten
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
  • lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • vollständiger Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
  • letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung des Vermieters
  • aktuelle Einkommensunterlagen z.B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
  • Vermögensunterlagen, falls vorhanden z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief und ausgefüllter Fragebogen zum KfZ
  • Bestallungsurkunde (gilt nur für Betreuer)

Fristen

Die Bewilligung der Hilfe zur Pflege erfolgt zum Tag der Antragstellung.

Besonderheiten

Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt vor allem:

- Für nicht pflegeversicherte Personen.

- Bei kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, wenn die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreiche

Weiterführende Information

Alle Unterlagen reichen Sie bitte in Fotokopie ein. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein. Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

 

Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Seitdem dienen Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen. Diese Änderungen sollen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.

Verfahrensablauf

Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit bestimmt.

Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

FAQ

Schriftform im Gesetz festgelegt?

Nein

Persönliches Erscheinen erforderlich?

Nein

Formlose Antragsstellung möglich?

Ja

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