Sofern gegen die Vorschriften des öffentlichen Baurechtes verstoßen wird, steht Ihnen im Rahmen des baurechtlichen Nachbarschutzes in einem begrenzten Umfang als Nachbar:in bzw. Angrenzer:in ein nachbarliches Abwehrrecht zu. Hierzu bedarf es der Einreichung eines Antrages auf bauaufsichtlichen Einschreitens bzw. einer Nachbarbeschwerde. Die Bauaufsichtsbehörde ist jedoch nur für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts, nicht für Belange, die das private Bau- bzw. Nachbarrecht betreffen, verantwortlich. Diese Beschwerden oder Hinweise sind auf dem privatrechtlichen Wege zu klären.
Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Willich
- prüft, ob und in welchem Umfang eine tatsächliche Beeinträchtigung gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts vorliegen,
- führt Baukontrollen oder Ortsbesichtigungen zur Sachverhaltsklärung durch und
- leitet ggf. weitere ordnungsbehördliche Maßnahmen ein.
Vom Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten abzugrenzen ist ein reiner Hinweis. Bei einem Hinweis wird das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nicht unbedingt beansprucht, sodass keine Verpflichtung auf Tätigwerden gegenüber dem/der Hinweisgeber:in besteht.
Voraussetzungen
- Einen generellen Anspruch des Einzelnen auf behördliches Einschreiten gegen Dritte gibt es nicht. Nur wenn Sie selbst eine Verletzung in Ihren nachbarlichen Abwehrrechten geltend machen können, kommt ein solcher Anspruch in Betracht.
- Zusätzlich müssen Sie zum Kreis der geschützten Personen zählen. Nachbarliche Abwehrrechte im Sinne des öffentlichen Baurechts können grds. nur Eigentümer:innen, Miteigentümer:innen oder Erbbauberechtigte benachbarter Grundstücke geltend machen, nicht hingegen Mieter:innen und Pächter:innen.
- Ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ist in Schriftform (z.B. per Mail, Fax, Post) zu stellen. Auf mündlichen, telefonischen oder anonymen Antrag hin kann die Bauaufsichtsbehörde nicht tätig werden.
Benötigte Unterlagen
- (formloser) Antrag in Schriftform unter Angabe des betreffenden Grundstücks (Anschrift oder Gemarkung, Flur und Flurstück) und Kontaktdaten des/der Beschwerdeführer:in (Name und Anschrift), Schilderung des Sachverhalts und Darlegung der Beeinträchtigung
- ggf. aussagekräftige Lichtbilder
- ggf. aussagekräftiges Plangut
Weiterführende Information
Gebührenrahmen
Für den/die Antragsteller:in ist das Einreichen eines Antarges auf bauaufsichtliches Einschreiten bei entsprecher Antragsbefugnis gebührenfrei.
Liegt die Antragsbefugnis nicht vor oder können keine Verstöße gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts festgestellt werden, kann eine kostenpflichtige Ablehnung des Antrages erfolgen (sog. Veranlassergebühr). Der Gebührenrahmen beträgt nach der Tarifstelle 2.8.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung 50,00 € bis 500,00 €.
Kontaktinformationen
Die Ansprechparter:innen sind nach Bezirken bzw. Nutzungsarten augeteilt. Ihre Beschwerden bzw. Hinweise richten Sie bitte schriftlich an den/die zuständige:n Sachbearbeiter:in:
- Bezirk Willich, Gewerbe-/Industriegebiete: Frau Köllges
- Bezirke Anrath, Neersen und Schiefbahn sowie der Außenereich: Herr Schäfer