Im Rahmen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden, sofern diese nicht anderweitig z.B. in Form einer Pflicht- oder Familienversicherung gedeckt werden.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten befristet Erwerbsunfähige oder minderjährige Antragsteller ohne Leistungsansprüche nach dem SGB II, die Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (oder Vermögen) bestreiten können und weder die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) noch eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Die Erwerbsunfähigkeit muss durch den Rententräger festgestellt werden.
Grundsicherung erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,die die Altersgrenze erreicht haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, sowie aus dem des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, bestreiten können.
Altersgrenzen
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erreichen die Altersgrenze wie folgt:
Für den Geburtsjahrgang |
erfolgt eine Anhebung um Monate |
auf Vollendung eines Lebensalters von |
---|---|---|
1947 |
1 |
65 Jahre + 1 Monat |
1948 | 2 |
65 Jahre + 2 Monate |
1949 | 3 |
65 Jahre + 3 Monate |
1950 | 4 | 65 Jahre + 4 Monate |
1951 | 5 | 65 Jahre + 5 Monate |
1952 | 6 | 65 Jahre + 6 Monate |
1953 | 7 | 65 Jahre + 7 Monate |
1954 | 8 | 65 Jahre + 8 Monate |
1955 | 9 | 65 Jahre + 9 Monate |
1956 | 10 | 65 Jahre + 10 Monate |
1957 | 11 | 65 Jahre + 11 Monate |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren + 2 Monate |
1960 | 16 | 66 Jahren + 4 Monate |
1961 | 18 | 66 Jahren + 6 Monate |
1962 | 20 | 66 Jahren + 8 Monate |
1963 | 22 | 66 Jahren + 10 Monate |
1964 | 24 | 67 Jahren |
Benötigte Unterlagen
- Nachweis über die bisherige Kranken- und Pflegeversicherung
Fristen
Die Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt zum Tag der Antragstellung.
Weiterführende Information
Alle Unterlagen reichen Sie bitte in Fotokopie ein. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
Verfahrensablauf
Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz wird im Rahmen der Antragsstellung für die Sozialhilfe durch das Sozialamt überprüft.
Kontaktinformationen
Sie können Ihr Anliegen auch schriftlich per Post oder per E-Mail an sgv@stadt-willich.de richten.